BFH - Beschluss vom 08.10.2014
X B 31/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a bb; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 207
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2125/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von als monatlicher Rente zu zahlenden Beträgen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen X B 31/14

DRsp Nr. 2014/18232

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von als monatlicher Rente zu zahlenden Beträgen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Besteuerung, die sich aus dem objektiv verwirklichten Lebenssachverhalt ergibt, kann nicht durch eine bloße Willensäußerung des Steuerpflichtigen und seines Vertragspartners umgangen werden. 2. NV: Daher können in einem Kaufvertrag vereinbarte und als "Rente" bezeichnete monatliche lebenslange Zahlungen, die einkommensteuerrechtlich als steuerbare Leibrente zu beurteilen sind, nicht allein deshalb als nichtsteuerbare Kaufpreisraten angesehen werden, weil die Parteien behaupten, einen entsprechenden Willen gehabt zu haben. 3. NV: Die formgerechte Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es einen Beweisantrag übergangen habe, setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a bb; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe