BFH - Beschluss vom 18.07.2013
X B 75/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1574
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 921/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen auf eine Leibrentenverpflichtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen X B 75/12

DRsp Nr. 2013/19840

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen auf eine Leibrentenverpflichtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, unter welche Voraussetzungen abänderbare (dauernde Lasten) oder nicht abänderbare Leistungen (Leibrenten) vorliegen, lässt sich an Hand der vom BFH hierzu aufgestellten Grundsätze beantworten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Mit notariellem Übergabevertrag aus November 1999 hatte der Kläger eine unstreitig existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit auf seinen Sohn (S) übertragen. S verpflichtete sich, als Versorgungsrente ab dem 1. Januar 2000 einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.000 DM in Form wiederkehrender und wertgesicherter Barleistungen zu zahlen. Auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) wurde nicht Bezug genommen. Der Vertrag enthielt zudem keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob die monatlichen Zahlungen abänderbar sein sollten oder ob die Abänderbarkeit ausgeschlossen sein sollte.

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