BFH - Beschluss vom 07.08.2018
IX B 118/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1155
DStZ 2018, 780
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3239/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Ausfalls eines kapitalersetzenden, in der Krise stehen gelassenen Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen IX B 118/17

DRsp Nr. 2018/13343

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Ausfalls eines kapitalersetzenden, in der Krise „stehen gelassenen Darlehens“ des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise "stehen gelassenen Darlehens" des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. 2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 3 K 3239/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.