BFH - Beschluss vom 14.02.2013
III B 67/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 920
Vorinstanzen:
FG Niedersachsent, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 525/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Tätigkeit als Disability Manager als freier Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen III B 67/12

DRsp Nr. 2013/6279

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Tätigkeit als Disability Manager als freier Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

1. NV: Die Frage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 EStG führt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Zur Annahme eines "ähnlichen Berufs" reicht die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (sog. Gruppenähnlichkeit) nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.