BFH - Beschluss vom 20.06.2012
X B 165/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1593
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 9/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung von laufenden Grundstücksaufwendungen als gewerblicher Verlust mangels einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und einer Divergenzentscheidung andererseits

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen X B 165/11

DRsp Nr. 2012/16389

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung von laufenden Grundstücksaufwendungen als gewerblicher Verlust mangels einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und einer Divergenzentscheidung andererseits

NV: Übernimmt einer der beiden Gesellschafter einer GbR, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, deren letztes Grundstück unentgeltlich zu Buchwerten und würdigt das FG diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Gesellschafter den gewerblichen Grundstückshandel in Gestalt eines Einzelunternehmens fortgesetzt hat, liegt darin keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe