BFH - Beschluss vom 05.06.2014
VII B 167/13
Normen:
KN Pos. 8481; KN Pos. 8708;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1798
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1771/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII B 167/13

DRsp Nr. 2014/13304

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ventilkappen aus Kunststoff, die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts) "VL" (vorne links) "HR" (hinten rechts) "HL" (hinten links) - sog. Reifenmarkierer sind in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoff) einzureihen. Die Einreihung in die Unterpos. 8708 70 99 KN (Räder sowie Teile davon und Zubehör; andere) als Zubehör der Reifen kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

KN Pos. 8481; KN Pos. 8708;

Gründe

I. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Einreihung eingeführter Ventilkappen aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts), "VL" (vorne links), "HR" (hinten rechts), "HL" (hinten links). Das Finanzgericht (FG) bestätigte die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) vorgenommene Einreihung der Ventilkappen in die Unterpos. 3926 90 97 90 0 KN (andere Waren aus Kunststoff), während die Klägerin die Einreihung in die Unterpos. 8708 70 99 KN (Räder sowie Teile davon und Zubehör; andere) erreichen wollte.