BFH - Beschluss vom 07.05.2013
VII B 102/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Alt. 2; EnergieStG § 60;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entlastung eines Energieversorgers gemäß § 60 EnergieStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen VII B 102/12

DRsp Nr. 2013/16909

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entlastung eines Energieversorgers gemäß § 60 EnergieStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz setzt die Herausarbeitung und Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits voraus. 2. NV: Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann auch dann vorliegen, wenn das FG von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben FG abgewichen ist.

Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Hierzu muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Alt. 2; EnergieStG § 60;

Gründe