BFH - Beschluss vom 01.09.2020
II B 18/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; BGB § 138; AO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1857/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erbschaftsteuerpflicht eines Vermächtnisses zugunsten eines Enkels der Erblasserin und die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Erbvertrages zwischen der Erblasserin und deren Tochter mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen II B 18/20

DRsp Nr. 2020/17960

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erbschaftsteuerpflicht eines Vermächtnisses zugunsten eines Enkels der Erblasserin und die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Erbvertrages zwischen der Erblasserin und deren Tochter mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Ein im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein. 2. NV: Ob ein besonders grobes Missverhältnis i.S. des § 138 BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.12.2019 – 7 K 1857/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; BGB § 138; AO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.