BFH - Beschluss vom 11.05.2017
VI B 105/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3b;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1172
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2611/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erforderlichkeit einer Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen VI B 105/16

DRsp Nr. 2017/8956

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erforderlichkeit einer Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird nicht durch die bloße Einstellung der Eigenbewirtschaftung aufgegeben, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen. 2. NV: Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs stellt weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe dar. 3. NV: Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden.

1. Betrifft eine als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht (hier: das Erfordernis der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG am 15.04.1988), so ist zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen, dass die Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte.