BFH - Beschluss vom 23.02.2015
X B 71/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 834
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3150/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllung der sog. Drei-Objekt-Grenze hinsichtlich der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen X B 71/14

DRsp Nr. 2015/5961

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllung der sog. Drei-Objekt-Grenze hinsichtlich der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Überträgt ein Steuerpflichtiger fünf --wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte-- Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, liegen fünf Veräußerungsvorgänge vor, so dass fünf Objekte i.S.d. sog. Drei-Objekt-Grenze gegeben sind.

Die durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs kann vornehmlich durch Gestaltungen des Steuerpflichtigen widerlegt werden, die in zeitlicher Nähe zum Erwerb (bzw. zur Bebauung oder Erschließung) stehen und eine Veräußerung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen würden. Dies kann z.B. eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung bzw. Verpachtung sein, wenn sich diese im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014 3 K 3150/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.