BFH - Beschluss vom 22.06.2012
VII B 218/11
Normen:
BranntwMonG § 136 Abs. 1; BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1582
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1366/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Brandweinsteuer für unzureichend vergällten Branntwein mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen VII B 218/11

DRsp Nr. 2012/16392

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Brandweinsteuer für unzureichend vergällten Branntwein mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wird unvollständig vergällter Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG die Branntweinsteuer, auch wenn der Branntwein an einen Verwender geliefert werden soll. 2. NV: Fester Bestandteil eines Vorgangs zur vollständigen Vergällung von Branntwein ist ein homogenes Verteilen der zur Denaturierung eingesetzten Vergällungsmittel. 3. NV: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug von Branntwein unter Steueraussetzung durch einen zugelassenen Verwender müssen bereits im Zeitpunkt der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager des Lieferers vorliegen, so dass die ordnungsgemäße Vergällung nicht erst während des Transports erfolgen kann.