BFH - Beschluss vom 22.06.2012
II B 48/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; GrEStG § 7 Abs.2; GrEStG § 2 Abs. 3 S.1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 136/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Grunderwerbssteuer mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen II B 48/11

DRsp Nr. 2012/20477

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Grunderwerbssteuer mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter welchen § 7 Abs. 2 GrEStG bei der Aufteilung von Grundstücken einer Gesamthandsgemeinschaft in Wohneigentum Anwendung findet, geklärt. 2. NV: Ob rechtlich selbständige Grundstücke nach der Verkehrsanschauung zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zusammenzufassen sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; GrEStG § 7 Abs.2; GrEStG § 2 Abs. 3 S.1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden müssen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt.