BFH - Beschluss vom 25.03.2013
VII B 232/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1131
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1129/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Tabaksteuer gegen den Eigentümer eines Schmuggelfahrzeugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen VII B 232/12

DRsp Nr. 2013/8297

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Tabaksteuer gegen den Eigentümer eines Schmuggelfahrzeugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Halter und Fahrer eines privaten Pkw "verbringt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG unversteuerte Zigaretten in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Zigaretten ohne sein Wissen in einem ihm unbekannten doppelten Boden des Fahrzeugs versteckt worden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) stellten Beamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) in einem doppelten Boden unter der Rückbank insgesamt 93 200 unversteuerte Zigaretten der Marke X mit ukrainischen Steuerzeichen fest. Der Mitreisende W bekannte sich vor Ort zu den Zigaretten. Aufgrund der Umstände des Aufgriffs sah das HZA den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes () als erfüllt an und setzte gegen den Kläger insgesamt 13.020,04 € Tabaksteuer fest. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe sein Fahrzeug auf Vermittlung des W in der Ukraine zu einem Wohnmobil umbauen lassen, was W dazu benutzt habe, ohne sein Wissen einen doppelten Boden einzubauen. Nach Deutschland sei er als Halter des Fahrzeugs nur mitgefahren, damit dieses den ukrainischen Zoll habe passieren können.