BFH - Beschluss vom 28.01.2013
VII B 180/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; Zollkodex-DVO Art. 848;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 790
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3356/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Einfuhrabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen VII B 180/12

DRsp Nr. 2013/4464

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Einfuhrabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; Zollkodex-DVO Art. 848;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Mai 2008 aus der Türkei kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Zollgebiet der Union ein, wo sie den sog. grünen Ausgang benutzte, obwohl sie, wie bei einer Überprüfung festgestellt wurde, in ihrer Handtasche mehrere goldene Armreifen mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben.