Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.
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