BFH - Beschluss vom 09.01.2013
IV B 8/12
Normen:
EStG § 5a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 551
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 177/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen IV B 8/12

DRsp Nr. 2013/3859

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist. 2. NV: Auch bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 EStG im Wege von Sachverständigengutachten ist nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen. 3. NV: Einwendungen gegen die Schätzung (Teilwertermittlung) des FG, mit denen nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung geltend gemacht wird, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.