BFH - Beschluss vom 04.03.2016
X B 188/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1036
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1146/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Totalgewinns eines Betriebes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen X B 188/15

DRsp Nr. 2016/8866

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Totalgewinns eines Betriebes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen --und können daher trotz tatsächlich erzielter Verluste den Schluss auf das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht zulassen--, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden. 2. NV: Die Beschäftigung des Ehegatten im unteren Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) zur Erlangung eines preisgünstigen vollen Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung kann ein persönliches Motiv für die Hinnahme von Verlusten darstellen.