BFH - Beschluss vom 01.03.2013
IX B 48/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO §115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1238
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 500/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Unternehmenswerts mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen IX B 48/12

DRsp Nr. 2013/15862

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Unternehmenswerts mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines Verfahrensfehlers

1. NV: Die Frage, ob die Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmens zu zutreffenden, akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten. 2. NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht verletzt, wenn das FG den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu dessen eigenen Darlegungen und Äußerungen, die als Beteiligtenvorbringen zu werten sind, nicht selbst hört. 3. NV: Wird ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zwar schriftsätzlich gestellt, aber in der mündlichen Verhandlung weder unter Bezug auf den Schriftsatz wiederholt noch erneut gestellt noch sonst auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt, geht das Rügerecht einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen rügeloser Verhandlung zur Sache verloren. 4. NV: Will das FG bei der Erforschung des Sachverhalts den erforderlichen Beweis durch Sachverständigen-Gutachten erheben, so bestimmt es ggf. auch, welche (sog. Anknüpfungs-) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO §115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe