BFH - Beschluss vom 14.05.2013
X B 123/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1857-1859/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung von Einkünften aus Prostitution mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 123/12

DRsp Nr. 2013/16336

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung von Einkünften aus Prostitution mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten war im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren 1997 bis 2006 als Betreiberin einer bordellartigen Einrichtung anzusehen war und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung von der Existenz eines entsprechenden Gewerbebetriebs der Klägerin ausgegangen ist und die Höhe der Einkünfte geschätzt hat, hat die Klägerin behauptet, in der Zeit von 1996 bis 1998 in der von ihr angemieteten Wohnung selbst der Prostitution nachgegangen zu sein und in ihren Einkommensteuererklärungen für die Zeit ab März 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der tageweisen Vermietung zweier Zimmer an Prostituierte erklärt.

Das Finanzgericht (FG) hat den Klagen im zweiten Rechtsgang --zum ersten Rechtsgang vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10 (BFH/NV 2011, 1715)-- hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 bis 2005 und der Gewerbesteuermessbeträge 1997 bis 2006 nur zu einem kleinen Teil stattgegeben.

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