BFH - Beschluss vom 02.04.2014
XI B 2/14
Normen:
EStG § 77;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1049
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 129/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren nach § 77 EStG mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers; Unzulässigkeit einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen XI B 2/14

DRsp Nr. 2014/8546

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren nach § 77 EStG mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers; Unzulässigkeit einer Überraschungsentscheidung

1. NV: Ein den Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte. 2. NV: Bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten ist ein richterlicher Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens des Beteiligten regelmäßig jedenfalls dann entbehrlich, wenn hierauf bereits der Prozessgegner hingewiesen hat.

§ 76 Abs. 2 FGO verpflichtet das Finanzgericht nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt. Ebenso wenig ist das Finanzgericht gehalten, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war.

Normenkette:

EStG § 77;

Gründe