BFH - Beschluss vom 05.04.2016
I B 99/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1168
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 646/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Tätigkeit einer ungarischen Kapitalgesellschaft auf dem Gebiet der Fleischverarbeitung in Räumlichkeiten im Inland mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen I B 99/15

DRsp Nr. 2016/11378

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Tätigkeit einer ungarischen Kapitalgesellschaft auf dem Gebiet der Fleischverarbeitung in Räumlichkeiten im Inland mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Ist das FG ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor. 2. NV: Das Unterlassen der Würdigung einer Zeugenaussage kann nur dann ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel sein, wenn der Inhalt der Zeugenaussage in entscheidungserheblicher Weise von dem vom FG festgestellten Sachverhalt abweicht oder einen vom FG nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betrifft. Maßgebend ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des FG.

Das Unterlassen der Beweiswürdigung kann nur dann einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel, nämlich einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO darstellen, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme in entscheidungserheblicher Weise von dem seitens des Finanzgerichts festgestellten Sachverhalt abweicht oder einen vom Finanzgericht nicht festgestellten, aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betreffen würde.

Tenor