BFH - Beschluss vom 05.11.2014
I B 107/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BausparkG § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3362/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen I B 107/13

DRsp Nr. 2015/1295

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsrücklage für Bausparkassen (betr. Mehrerträge aus Zwischenanlagen) um eine Rückstellung handelt, für die die Übergangsbestimmung des § 54 Abs. 8f KStG 1996 n.F. nicht greift, kann nur dann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eröffnen, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage und damit dargelegt wird, dass die Bausparkasse am jeweiligen Bilanzstichtag mit einer Verpflichtung zur Verwendung der erzielten Mehrerträge verpflichtet ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BausparkG § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe