FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BausparkG § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3362/10
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen I B 107/13
DRsp Nr. 2015/1295
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsrücklage für Bausparkassen (betr. Mehrerträge aus Zwischenanlagen) um eine Rückstellung handelt, für die die Übergangsbestimmung des § 54 Abs. 8fKStG 1996 n.F. nicht greift, kann nur dann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eröffnen, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage und damit dargelegt wird, dass die Bausparkasse am jeweiligen Bilanzstichtag mit einer Verpflichtung zur Verwendung der erzielten Mehrerträge verpflichtet ist.
Normenkette:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BausparkG § 6 Abs. 1 S. 2;
Gründe
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