I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis 2003 ziviler Angestellter des Internationalen Stabes der NATO. Im Ruhestand erhält er nunmehr Versorgungsbezüge der Wehrbereichsverwaltung sowie Pensionszahlungen der NATO. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte Letztere als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während die Kläger der Meinung sind, es handele sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.
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