BFH - Beschluss vom 02.06.2016
IX B 10/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1448
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 62/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen IX B 10/16

DRsp Nr. 2016/13940

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung des BFH und auch im Schrifttum geklärt.

Hat der Steuerpflichtige eine Beteiligung am Nennkapital einer Gesellschaft veräußert, die bereits vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) als wesentliche Beteiligung und auch vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) steuerverhaftet gewesen wäre, so stellt sich die Frage des Vertrauenschutzes nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 10 K 62/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.