BFH - Beschluss vom 23.03.2016
IX B 22/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1013
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1449/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer an einen sog. Whistle-Blower gezahlten Prämie

BFH, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IX B 22/16

DRsp Nr. 2016/8492

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer an einen sog. "Whistle-Blower" gezahlten Prämie

NV: Die Frage der Steuerbarkeit einer an einen "Whistleblower" gezahlten Prämie ist geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG stellt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen dar, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und dass eine Gegenleistung auslöst. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Zahlung einer Prämie an einen sog. Whistleblower als Gegenleistung für sein (aktives wie auch passives) Verhalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2015 4 K 1449/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.