BFH - Beschluss vom 04.03.2016
IX B 146/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 925
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 38/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer in einem arbeitsrechtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung des Arbeitgebers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen IX B 146/15

DRsp Nr. 2016/7919

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer in einem arbeitsrechtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung des Arbeitgebers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung ist einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Teilen zusammensetzt. 2. NV: Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen.

Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Das gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des Finanzgerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2015 7 K 38/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.