BFH - Beschluss vom 31.08.2016
I B 146/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; KStG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1756
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6207/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung eines ausgereichten Darlehens mangels grundsätzlicher BedeutungVoraussetzungen einer erfolgreichen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen I B 146/15

DRsp Nr. 2016/16840

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung eines ausgereichten Darlehens mangels grundsätzlicher Bedeutung Voraussetzungen einer erfolgreichen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Die Sachaufklärungsrüge ist nicht dazu bestimmt, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. 2. NV: Der hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage gegenüber dem Gesellschafter erlassene, aufgehobene oder geänderte Steuer- oder Feststellungsbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid. Die Bestimmung des § 32a Abs. 2 KStG 2002 n.F. eröffnet nur die Möglichkeit, die materielle Rechtslage verfahrensrechtlich umzusetzen.

1. Die Rechtswirkung der Vorschrift des § 32a Abs. 2 KStG beschränkt sich auf die Schaffung einer verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit für den Körperschaftsteuerbescheid und verschiebt damit gegebenenfalls den Zeitpunkt dessen formelle Bestandskraft. Ob eine Änderung erfolgt, ist aber weiterhin allein nach materiellem Recht zu entscheiden.