BFH - Beschluss vom 19.09.2016
X B 159/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 54
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2953/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Versicherung wegen des Verlustes von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen X B 159/15

DRsp Nr. 2016/18030

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Versicherung wegen des Verlustes von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Zieht das Gericht fehlerhaft die Reichweite seiner Sachaufklärungspflicht zu eng, liegt hierin ein materieller Fehler. 2. NV: Auch eine fehlerhaft vorgenommene Beweislastentscheidung stellt lediglich einen materiellen Fehler dar, der in der Regel nicht so erheblich ist, dass er eine Revisionszulassung wegen eines erheblichen Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zur Folge hat.

Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen und sind folglich Betriebseinnahmen (vgl. z.B. BFH - 27.01.2016 - X R 2/14.).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2015 4 K 2953/14 E,G,U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe