I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
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