BFH - Beschluss vom 07.07.2014
X B 134/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 296
BFH/NV 2014, 1772
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4716/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Provisionen eines Versicherungsvermittlers mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen X B 134/13

DRsp Nr. 2014/13308

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Provisionen eines Versicherungsvermittlers mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Die Sachaufklärungspflicht des FG ist nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen; eine Sachaufklärungsrüge kann somit keinen Erfolg haben, wenn es sich für den beratenen Beteiligten aufdrängt, fehlende Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einzubringen. 2. NV: Verweist das FG auf ein anderes finanzgerichtliches Urteil, welches die Schätzung in einem vergleichbaren Fall behandelt, ist auch die Herleitung der Schätzung der Höhe nach für die Beteiligten klar erkennbar, wenn das FG diese in sein Urteil übernimmt.

Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.