BFH - Beschluss vom 03.09.2018
III B 74/17
Normen:
EStG § 24a Sätze 3 und 5; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1273
DStRE 2019, 26
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1781/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Europarechtskonformität der Altersgrenze für die Anwendbarkeit des § 24a EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen III B 74/17

DRsp Nr. 2018/15948

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Europarechtskonformität der Altersgrenze für die Anwendbarkeit des § 24a EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 24a EStG ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist durch den EuGH bereits geklärt, dass die Besteuerung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt (EuGH-Urteil C vom 2. Juni 2016 C–122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 27) und daher auch Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU nicht anwendbar ist (EuGH-Urteil vom 2. Juni 2016 C–122/15, ABlEU 2016, Nr. C 287, 11, Rz 30).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2017 15 K 1781/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 24a Sätze 3 und 5; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.

Der im November 1983 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter. Er wurde mit Bescheid vom 17. Juni 2016 durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) ohne Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes () zur Einkommensteuer veranlagt.