BFH - Beschluss vom 05.03.2014
VII B 105/13
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1190
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 421/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung der Branntweinsteuer für über ein Steuerlager eines Schiffsausrüsters gelieferte branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen VII B 105/13

DRsp Nr. 2014/9175

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung der Branntweinsteuer für über ein Steuerlager eines Schiffsausrüsters gelieferte branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Der Frage, ob ein Steuerlagerinhaber nachträglich wegen von der Finanzbehörde behaupteter Fehler und Ungenauigkeiten bei der Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments hinsichtlich der dadurch evtl. entstandenen Branntweinsteuer trotz beanstandungsloser Zuteilung eines Referenzcodes als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig ist. Ob es in solchen Fällen zu einer Steuerentstehung kommt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den jeweiligen Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument und von der Menge und Beschaffenheit der versandten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ab.