BFH - Beschluss vom 02.11.2016
VIII B 17/16
Normen:
AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2; AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 260
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9121/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen VIII B 17/16

DRsp Nr. 2017/378

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei verspäteter Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, wenn zu den Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte gehören, für die im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch keine Feststellungserklärung abzugeben ist. 2. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO, die u.a. an die festgesetzte Steuer und die Höhe der Abschlusszahlung anknüpft, auch gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzte Einkünfte aus einem noch nicht ergangenen Grundlagenbescheid einbezogen werden können.

Ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung kann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2016 9 K 9121/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: