I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 seine Anlieferungs-Referenzmenge trotz Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (sog. Saldierung) überschritten hatte, meldete die Molkerei Milchabgabe beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) an.
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