BFH - Beschluss vom 01.03.2013
V B 112/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 901
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 788/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Falle der nachträglichen Festsetzung von Umsatzsteuer bei nachträglichem Verzicht auf die Steuerfreiheit erbrachter Leistungen

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen V B 112/11

DRsp Nr. 2013/6267

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Falle der nachträglichen Festsetzung von Umsatzsteuer bei nachträglichem Verzicht auf die Steuerfreiheit erbrachter Leistungen

NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass eine Umsatzsteuernachforderung auch dann der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt, wenn die Steuererhöhung allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich auf die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen verzichtet hat. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz steuerlicher Neutralität.

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass eine Umsatzsteuernachforderung auch dann der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt, wenn die Steuererhöhung --wie im Streitfall-- allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich auf die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen verzichtet hat (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Erlass von Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer für 2002.