BFH - Beschluss vom 12.10.2012
IX B 87/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 179
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2312/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzungsfrist nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides mangels Darlegung eines Verfahrensmangels und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen IX B 87/12

DRsp Nr. 2012/22920

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzungsfrist nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides mangels Darlegung eines Verfahrensmangels und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Stellt sich die Frage nach der Festsetzungsverjährung eines Einkommensteuerbescheids als Folgebescheid, ist die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend. 2. NV: Im Übrigen ist die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern hinreichend durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. 3. NV: Ohne Ausführungen zur Erheblichkeit ist der gerügte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.