BFH - Beschluss vom 08.02.2013
VIII B 122/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 952
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 33/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei selbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen VIII B 122/12

DRsp Nr. 2013/6274

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei selbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Nach ständiger Rechtsprechung führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen,

"Wie Beginn und Ende der Zeitspanne bestimmt werden, die als Basis der Totalgewinnprognose bei der selbständigen Ausübung einer wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen werden soll, und