BFH - Beschluss vom 18.04.2013
VIII B 135/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 18;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1556
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2000/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mangels Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen VIII B 135/12

DRsp Nr. 2013/18791

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mangels Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. NV: Der Rechtsprechung des BFH lässt sich nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel davon auszugehen ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 2. NV: Entscheidend für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung geeignet ist, Gewinne zu erzielen und der Steuerpflichtige durch ein marktgerechtes Verhalten auf die Verlustsituation reagiert. 3. NV: Dem Motiv, durch die Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei mit anderweitigen Einkünften Steuern zu sparen, kann hinsichtlich der Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht jegliche indizielle Wirkung abgesprochen werden.