BFH - Beschluss vom 09.07.2012
VIII B 51/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1780
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3802/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen VIII B 51/11

DRsp Nr. 2012/18127

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einem erklärten Werbungskostenüberschuss aus Kapitalvermögen hat der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für seine Einkünfteerzielungsabsicht zu tragen. 2. NV: Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen eines in der mündlichen Verhandlung verweigerten Schriftsatznachlasses ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger nicht substantiiert, was er in einem weiteren Schriftsatz vorgetragen hätte und inwieweit der Vortrag gegebenenfalls zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können.

Die Feststellungslast für die steuerbefreienden und –mindernden Tatsachen wie auch für das subjektive Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht liegt beim Steuerpflichtigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt mit dem Beratungsschwerpunkt Mergers and Acquisitions.