BFH - Beschluss vom 23.07.2020
VIII B 130/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2594
BFH/NV 2021, 33
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 985/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen VIII B 130/19

DRsp Nr. 2020/15627

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, wenn zwar die Anfangspunkte einer Dienstreise nicht eingetragen werden, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der darüberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, betrifft eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt klärungsfähig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.06.2019 – 1 K 985/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Streitfall wirft entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) sei eine Überraschungsentscheidung und verletze den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor.