BFH - Beschluss vom 05.08.2015
II B 113/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 155 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 324
BFH/NV 2015, 1554
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1088/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für die Besteuerung eines Kraftfahrzeugs bindende Feststellung des Hubraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen II B 113/14

DRsp Nr. 2015/16147

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für die Besteuerung eines Kraftfahrzeugs bindende Feststellung des Hubraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ergeht im laufenden Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid der materiell zutreffende und mit dem Folgebescheid übereinstimmende Grundlagenbescheid, muss das FG dies bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids berücksichtigen.

1. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist die für den Erlass des Folgebescheides zuständige Finanzbehörde verpflichtet, die notwendigen Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Dabei kann die Finanzbehörde den Folgebescheid auch schon vor dem Grundlagenbescheid erlassen. 2. Ergeht der Grundlagenbescheid nachträglich, so ist der zuvor erlassene Folgebescheid nur insoweit zu ändern, als er dem Grundlagenbescheid nicht entspricht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2014 13 K 1088/12 Kfz wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 155 Abs. 2;

Gründe