BFH - Beschluss vom 13.06.2012
III B 60/11
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 517
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3187/09 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung des sog. Weiterleitungseinwandes gegenüber der Rückforderung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen III B 60/11

DRsp Nr. 2013/2788

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung des sog. Weiterleitungseinwandes gegenüber der Rückforderung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des nachrangig Berechtigten und dem sich nach Aufhebung der Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch einerseits und der Festsetzung des Kindergeldes für den vorrangig Berechtigten und dem daraus resultierenden Auszahlungsanspruch andererseits handelt es sich um eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse. 2. NV: Die Finanzgerichte können die Finanzbehörden nicht zwingen, durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnete Vereinfachungsregelungen --hier das sog. Weiterleitungsverfahren-- auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist.