BFH - Beschluss vom 20.02.2013
IX B 179/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EigZulG § 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 763

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Eigenheimzulage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen IX B 179/12

DRsp Nr. 2013/6071

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Eigenheimzulage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Zieht das FG aus der Rechtsprechung des BFH lediglich andere als die vom Beschwerdeführer für richtig erachteten Schlüsse, liegt darin keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EigZulG § 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Vielmehr setzt sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) auseinander und zieht daraus lediglich andere als die von der Klägerin für richtig erachteten Schlüsse. Das genannte BFH-Urteil hat allein § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Gegenstand und trifft keine Aussage darüber, ob die hierfür geltenden Grundsätze auch auf den --von seiner Zielsetzung völlig anders gelagerten und daher möglicherweise anders auszulegenden-- § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) übertragbar sind. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.