BFH - Beschluss vom 04.03.2013
III B 124/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; Klassifikation der Wirtschaftszweige;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 986
Vorinstanzen:
FG Sachsent, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1738/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Investitionszulage für eine Biogasanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen III B 124/12

DRsp Nr. 2013/6268

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Investitionszulage für eine Biogasanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich im Investitionszulagenrecht der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt. 2. NV: Für die zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebes, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, kommt es auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht an. 3. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (BFH - III R 20/00 - 23.03.2005 - BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; BFH - III R 43/11 - 26.07.2012 - BFH/NV 2013, 86).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; Klassifikation der Wirtschaftszweige;

Gründe