BFH - Beschluss vom 21.05.2013
III B 131/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1270
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13251/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen III B 131/12

DRsp Nr. 2013/15879

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Soll die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005 - Bauantragstellung als Herstellungsbeginn - auch für Betriebsvorrichtungen gilt, so muss die Entscheidungserheblichkeit eines abweichenden Herstellungsbeginns dargelegt werden. 2. NV: Hat das FG seine Entscheidung auf zwei rechtlich selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt, dann muss eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte zulässig und begründet sein.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die am 21. November 2006 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist auf dem Gebiet der Solar- und Umwelttechnik tätig. Sie schloss am Tag ihrer Gründung mit der X-GmbH einen Vertrag, wonach letztere als Generalunternehmerin eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einem Grundstück in A (Fördergebiet) errichten sollte. Der hierfür erforderliche Bauantrag war bereits im Jahr 2003 von der Z-GmbH gestellt worden, welche die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung und die Projektunterlagen auf die Klägerin übertrug.