BFH - Beschluss vom 21.05.2013
III B 59/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4164/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld an Ausländer mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen III B 59/12

DRsp Nr. 2013/17804

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld an Ausländer mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung mit der Behauptung ordnungsgemäß darzulegen, eine Norm, hier § 62 Abs. 2 EStG, sei verfassungswidrig, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.