BFH - Beschluss vom 04.07.2012
III B 174/11
Normen:
EStG § 64; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1599
FamRZ 2012, 1638
FuR 2013, 48
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 294/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld für ein entführtes Kind, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes genügt

BFH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen III B 174/11

DRsp Nr. 2012/16381

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Kindergeld für ein entführtes Kind, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes genügt

1. NV: Im Falle einer Entführung des Kindes enden dessen inländischer Wohnsitz und dessen Zugehörigkeit zum Haushalt des betroffenen Elternteils nicht "automatisch" zum "Entführungszeitpunkt". 2. NV: Lebte das Kind vor der Entführung nicht im Haushalt des von der Entführung betroffenen Elternteils, dann kann die widerrechtliche Weigerung des "entführenden" Elternteils, das Kind an den sorgeberechtigten Elternteil herauszugeben, rechtlich nicht so behandelt werden, als sei es tatsächlich zur Aufnahme des Kindes in den Haushalt des betroffenen Elternteils gekommen. 3. NV: Der Aspekt der Kindeswohlgefährdung gehört zum Sorgerecht und Umgangsrecht, dessen Bedeutung für die Frage der Haushaltsaufnahme bereits geklärt ist.