BFH - Beschluss vom 31.03.2014
I B 120/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GewStG 2002, § 3 Nr. 20 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1009
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 860/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen I B 120/13

DRsp Nr. 2014/8158

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

NV: Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlung erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GewStG 2002, § 3 Nr. 20 lit. b;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, mietete von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück an, das mit einem aus Arzt-Praxen, OP-Zentrum und ähnlichen Einrichtungen bestehenden Gebäude bebaut war. Die Klägerin überließ ihrerseits einzelne Räumlichkeiten unter anderem an eine chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis (G). Sie stellte G außerdem das komplette Personal für den Praxis- und OP-Betrieb zur Verfügung. Ihre Kosten legte die Klägerin nahezu vollständig auf G um. G hatte daneben pauschal festgelegte Gebühren für jede Untersuchung zu entrichten. Eine vergleichbare Nutzungsüberlassung vereinbarte die Klägerin mit einer anderen Gemeinschaftspraxis. Außerdem vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb eines Patientencafés und einer Heilpraktiker-Praxis.