BFH - Beschluss vom 15.10.2014
I B 176/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 226
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1898/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung von Gewinnen einer Rehabilitations- und Versorgungseinrichtung auf dem Gebiet der Orthopädie und Kardiologie mangels Darlegung eines DivergenzfallsUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen I B 176/13

DRsp Nr. 2014/18368

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung von Gewinnen einer Rehabilitations- und Versorgungseinrichtung auf dem Gebiet der Orthopädie und Kardiologie mangels Darlegung eines Divergenzfalls Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen. Eine besonders ausführliche oder intensive Urteilsbegründung ist nicht geboten, solange auf den Kern des Sach- und Rechtsvortrags argumentativ eingegangen wird. 2. NV: Zur Frage der Gewerbesteuerbefreiung für ein ambulantes bzw. teilstationäres Reha-Zentrum.

Dem rechtlichen Gehör ist genügt, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe