BFH - Beschluss vom 11.05.2016
V B 119/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 64 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1252
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 375/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnpauschalierung gem. § 64 Abs. 5 AO an Sammeln von Edelmetallen

BFH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen V B 119/15

DRsp Nr. 2016/11720

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnpauschalierung gem. § 64 Abs. 5 AO an Sammeln von Edelmetallen

1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2009 I R 73/08). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall. 2. NV: Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte besteht im Übrigen kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet.

Der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO erfasst nur die Verwertung von Altmaterial, dass nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchswert mehr hat. Dies ist bei Edelmetall nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 375/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 64 Abs. 5;

Gründe