BFH - Beschluss vom 05.07.2013
III B 25/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1600
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1054/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Rahmen der Kindergeldbewilligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen III B 25/12

DRsp Nr. 2013/19229

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Rahmen der Kindergeldbewilligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einer Schätzung ist der Zulassungsgrund einer "objektiv willkürlichen" Entscheidung des FG nur dann gegeben, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind. 2. NV: Ist aufgrund eines Gerichtsbescheids ersichtlich, dass das FG von einem nicht hinreichend aufgeklärten und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger einen darin liegenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr rügen, wenn er sich dort hierzu rügelos einlässt. 3. NV: Die Rüge des teilweisen Fehlens von Urteilsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO erfordert u.a. die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist und dass es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt.